Erklärtes Ziel des ZuFinG ist vor allem die Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland für nationale und internationale Unternehmen durch Entbürokratisierung.[47]

Untergrabung dieses Zwecks durch die geplanten Änderungen im Referentenentwurf? Dieser erklärte Zweck wird nach den in mehreren Stellungnahmen vertretenen Ansichten durch die Aufhebung der Einkommensgrenze für Vermögensbeteiligungen untergraben. Aufgrund der deutlich stärkeren Nachfrage nach Arbeitnehmer-Sparzulagen müsse von einem erheblichen administrativen Mehraufwand für die Arbeitgeber ausgegangen werden.[48] Dies gelte nach Ansicht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-Ups, welche eigentlich besonders durch das ZuFinG gefördert werden sollen.[49]

Eigene Einschätzung: Grundsätzlich ist es zutreffend, dass eine (deutliche) Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Arbeitnehmer-Sparzulage wahrscheinlich zu einer größeren Anzahl von teilnehmenden Arbeitnehmern führt. Allerdings könnte der dadurch entstehende Mehraufwand durch andere Maßnahmen – wie etwa der zuvor angesprochenen Vereinheitlichung der Einkommensgrenzen – kompensiert werden.

[47] Referentenentwurf ZuFinG v. 12.4.2023, 1.
[48] Stellungnahme des ZDH zum Referentenentwurf ZuFinG v. 8.5.2023, 4.
[49] Stellungnahme des BDA zum Referentenentwurf ZuFinG v. 10.5.2023, 2.

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