Die Standpunkte zur Aufhebung der Einkommensgrenze für Vermögensbeteiligungen nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 5. VermBG fallen deutlich auseinander.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) etwa sah in der Aufhebung der Einkommensgrenze einen "wichtige[n] Schritt, die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand deutlich zu verbessern"[31]. Der DStV begründete dies insbesondere damit, dass die letzte Erhöhung der Einkommensgrenze i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 5. VermBG von ursprünglich 17.900/35.800 EUR auf die nunmehr gültige Einkommensgrenze von 20.000/40.000 EUR durch das sog. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz[32] mit Wirkung zum 1.1.2009 – und damit vor mehr als vierzehn Jahren – erfolgte.[33] Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Volumen der in Anspruch genommenen vermögenswirksamen Leistungen im Verlauf der Zeit drastisch zurückgegangen sei, weshalb eine deutliche Steigerung der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen durch die Aufhebung der Einkommensgrenze realisiert werden sollte.[34]

Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßte die Aufhebung der Einkommensgrenze für Vermögensbeteiligungen, da dies "die Attraktivität und Bedeutung der vermögenswirksamen Leistungen damit deutlich erhöht."[35]

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßte zwar grundsätzlich ebenfalls die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmer-Sparzulage, äußerte sich jedoch gleichwohl skeptisch, ob eine Förderung höherer Einkommen erforderlich sei.[36] Im Ergebnis sei eine deutliche Anhebung der Einkommensgrenze zwar richtig, eine vollständige Aufhebung jedoch nicht erforderlich.[37]

Mehrere der eingereichten Stellungnahmen standen der Aufhebung der Einkommensgrenze hingegen äußerst kritisch gegenüber. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso "staatliche Fördermittel einkommensunabhängig mit der Gießkanne verteilt werden sollten und so erhebliche Mitnahmeeffekte generiert werden könnten".[38] Dies gelte insbesondere in Angesicht der angespannten Haushaltssituation in Deutschland, wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) betonte.[39] Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) und die Bausparkassenverbände befürworteten – unter Würdigung der Gesamtumstände – eine Anhebung und regelmäßige (inflationsabhängige) Anpassung der Arbeitnehmer-Sparzulage[40].

Eigene Einschätzung: Der Auffassung, welche eine Erhöhung der Einkommensgrenze fordert, wäre zuzustimmen. Ob die vollständige Aufhebung der Einkommensgrenze erforderlich wäre, erscheint m.E. auch zweifelhaft; insofern wäre insbesondere der BStBK in ihrer Argumentation zuzustimmen. Zur Förderung eines Vermögensaufbaus bei mittleren Einkommen wäre eine (deutliche) Anhebung der Einkommensgrenze m.E. dennoch eine durchaus sinnvolle Maßnahme gewesen.

[31] Stellungnahme des DStV zum Referentenentwurf ZuFinG v. 10.5.2023, 8.
[32] Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung v. 7.3.2009, BGBl. I 2009, 451.
[33] Stellungnahme des DStV zum Referentenentwurf ZuFinG v. 10.5.2023, 8.
[34] Stellungnahme des DStV zum Referentenentwurf ZuFinG v. 10.5.2023, 8. Aus den Subventionsberichten der Bundesregierung geht hervor, dass sich die in Anspruch genommenen Arbeitnehmer-Sparzulagen von 187 Mio. EUR (in 2007) auf ca. 61 Mio. EUR (in 2022) – d.h. auf ein knappes Drittel – reduziert haben. Lindberg vermutet, dass der deutliche Rückgang der Arbeitnehmer-Sparzulagen auf die günstigere Fördermöglichkeit der Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG, sog. Riester-Rente) zurückzuführen sein könnte, Lindberg in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, § 1 5. VermBG Rz. 3 (9/2023).
[35] Stellungnahme des GDV zum Referentenentwurf ZuFinG v. 12.4.2023, 8.
[36] Stellungnahme der BStBK zum Referentenentwurf ZuFinG v. 5.5.2023, 5.
[37] Stellungnahme der BStBK zum Referentenentwurf ZuFinG v. 5.5.2023, 5.
[38] Stellungnahme des DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. zum Referentenentwurf ZuFinG v. 10.5.2023, 2.
[39] Stellungnahme des ZDH zum Referentenentwurf ZuFinG v. 8.5.2023, 4.
[40] Stellungnahme der Bausparkassenverbände zum Referentenentwurf ZuFinG v. 5.5.2023, 3; Stellungnahme des BVL zum Referentenentwurf ZuFinG v. 10.5.2023, 3.

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