Wie zuvor dargelegt, sah der Referentenentwurf lediglich eine Aufhebung der Einkommensgrenze für Beteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG, nicht aber für Wohneigentum i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG vor.

Dieser Umstand wurde in mehreren Stellungnahmen kritisiert. So stellte der GDV heraus, dass auch die Einkommensgrenze für vermögenswirksame Leistungen in die Förderung von Wohneigentum i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 5. VermBG aufgehoben werden sollte, um eine Gleichbehandlung der beiden Anlageformen der vermögenswirksamen Leistungen zu erreichen.[41] Die Bausparkassenverbände forderten eine einheitliche Anhebung der Einkommensgrenzen für Beteiligungen und Wohneigentum auf 35.000/70.000 EUR sowie eine "diskriminierungsfrei[e]" Angleichung der Fördersätze i.S.d. § 13 Abs. 2 5. VermBG sowie eine einheitliche Erhöhung der förderfähigen Sparleistungen auf 700 EUR bzw. 1.400 EUR.[42] Gleichsam kritisch stand auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) der Aufhebung der Einkommensgrenze für Vermögensbeteiligungen ohne gleichzeitige Anpassung der Fördermöglichkeiten für Wohneigentum gegenüber.[43]

Eigene Einschätzung: Der zuvor dargelegten Auffassung ist zuzustimmen. Ein Einklang zwischen beiden Formen der vermögenswirksamen Leistungen wäre durchaus wünschenswert gewesen, da dies für den Arbeitnehmer eine größere Unabhängigkeit bei der Entscheidung über die Anlage seiner vermögenswirksamen Leistungen bedeutet hätte. Besteht ein Gleichklang zwischen beiden Förderungen, kann sich der Arbeitnehmer gänzlich frei für eine der beiden (oder auch eine Kombination der beiden) Anlageformen entscheiden, ohne dass seine Entscheidung für eine Anlageform durch eine Bevorteilung gegenüber der anderen Anlageform beeinflusst ist. Ferner hätte dies zu einer begrüßenswerten Erleichterung in der administrativen Verwaltung der vermögenswirksamen Leistungen geführt.

[41] Stellungnahme des GDV zum Referentenentwurf ZuFinG v. 12.4.2023, 8.
[42] Stellungnahme der Bausparkassenverbände zum Referentenentwurf ZuFinG v. 5.5.2023, 3.
[43] Der DGB betont insbesondere, dass eine einseitige Förderung kapitalmarktbasierter Vermögensinstrumente angesichts der bestehenden Wohnungsnot in Deutschland realpolitisch nicht nachvollziehbar sei, Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf ZuFinG v. 8.5.2023, 3.

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