Kommentar

Schuldner der Gewerbesteuer ist nach heutiger Auffassung im Fall einer atypisch stillen Gesellschaft der Inhaber des Handelsgeschäfts , z. B. bei einer GmbH & Still die GmbH (vgl. BFH, Urteil v. 12. 11. 1985, VIII R 364/83, BStBl 1986 II S. 311, Stille Gesellschaft ). Fraglich ist, ob die Adressierung eines 1981 bekanntgegebenen Gewerbesteuermeßbescheids an eine stille Gesellschaft nichtig oder nur anfechtbar ist. Denn bis zum o. g. Urteil ging die Finanzverwaltung in Übereinstimmung mit früherer BFH-Rechtsprechung davon aus, daß Gewerbesteuermeßbescheide auch an (atypische) stille Gesellschaften adressiert werden dürfen. Liegt – wie hier dem Gewerbesteuermeßbescheid – zwar eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde, wurde diese aber über eine längere Zeit und auch noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids praktiziert, ohne daß die herrschende Meinung in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur dies für fehlerhaft hielt, kann darin kein besonders schwerwiegender Fehler gesehen werden, der zur Nichtigkeit des Bescheids führt. Demnach ist ein Gewerbesteuermeßbescheid, den ein Finanzamt im Jahr 1981 an eine stille Gesellschaft richtete und der die Feststellung enthält, die im Adressenfeld des Bescheids genannte stille Gesellschaft sei Gewerbesteuerschuldner, nicht wegen fehlerhafter Feststellung des Steuerschuldners und unrichtiger Adressierung nichtig .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.02.1995, I R 126/93

Anmerkung

Anmerkung: Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide an stille Gesellschaften dürften ab 1986 nichtig sein.

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