(1) 1Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Stiftungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4 und § 5 Abs. 3 anzuwenden. 2Die Stiftungen sind verpflichtet, die in § 15 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Stiftungsbehörde mitzuteilen.

 

(2) 1Stiftungssatzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen. 2Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie zu erlassen. 3Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. 4Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

 

(3) Über die Eigenschaft einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftung als kirchliche Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Kirche oder der dieser gleichgestellten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft (§ 16 Abs. 3).

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