Überblick

Die Steuervergünstigungsmöglichkeiten für eigengenutzte Wohnungen und Gebäude sind – mit Ausnahme der energetischen Sanierungen (§ 35c EStG) – nicht sehr zahlreich. Die größte Bedeutung hat die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, die auf Antrag für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen und insbesondere für Handwerkerleistungen gewährt wird (s. hierzu Gr. 15/I, S. 211 ff.).

Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 ist nur noch der Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG für Wohnungen in Sanierungsgebieten und in denkmalgeschützten Gebäuden allgemein bekannt.

Daneben kommen noch die Steuerermäßigungen nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) in besonderen Schadens- und Härtefällen in Betracht. Hierunter können fallen die Aufwendungen für die

  • Beseitigung von Unwetterschäden durch Hochwasser oder Sturm,
  • Sanierung von gesundheitsgefährdenden Zuständen an Gebäuden,
  • behindertengerechte Ausstattungen eines Gebäudes.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung wegen außergewöhnlichen Belastungen ist der § 33 EStG. Die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 33 EStG finden Sie in R 33.1 und 33.2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR). Hinweise auf die BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen sind im Einkommensteuer-Handbuch (EStH) der Finanzverwaltung (H 33.1 – 33.4 EStH) zusammengestellt.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
  2. Maßgebend für die Geltendmachung der Aufwendungen ist das Jahr der Bezahlung und nicht des Schadensereignisses.
  3. Eine Verteilung der bezahlten Aufwendungen auf mehrere Jahre ist nicht möglich, deshalb kann es bei hohen Aufwendungen günstiger sein, die Bezahlung in mehreren Jahren vorzunehmen. Allerdings wird dann auch die zumutbare Eigenbelastung mehrfach von den Aufwendungen abgezogen.

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