Keine Zwangsläufigkeit
Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden durch Schimmelpilze können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden, wenn die Entstehung und somit die Beseitigung von Schimmelpilzen auf ein Verschulden des Eigentümers oder Mieters beispielsweise durch falsche oder mangelnde Belüftung oder auf ein Verschulden des Bauträgers (Baumangel) zurückzuführen ist und somit keine Zwangsläufigkeit i. S. d. § 33 EStG vorliegt.[1] Geht aber vom Schimmelpilz eine Gesundheitsgefährdung aus und liegt kein Verschulden des Eigentümers vor, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.[2]
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