OFD München, 28.7.2005, S 2284 - 1 St 41 M

Im Gegensatz zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden in Folge Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasung bzw. Asbestfasern vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bezüglich der Schimmelpilze die Auffassung, dass eine Berücksichtigung der Aufwendungen gem. § 33 EStG nicht in Betracht kommt, da die Entstehung und somit die Beseitigung von Schimmelpilzen auf ein Verschulden des Eigentümers oder Mieters (falsche oder mangelnde Belüftung) oder auf ein Verschulden des Bauträgers (Baumangel) zurückzuführen ist und somit keine Zwangsläufigkeit i.S. d. § 33 EStG vorliegt.

Geltend gemachte Aufwendung können somit nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Anmerkung:

Soweit ein Vermieter solche Maßnahmen an der vermieteten Wohnung vornimmt und diese selbst trägt, sind die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Bei den Karten 3.1 und 3.2 zu § 33 EStG ist auf diese Karte hinzuweisen.

Stichwort: außergewöhnliche Belastung
 
  • Schimmelpilzbeseitigung
   
  Schimmelpilze
 
  • außergewöhnliche Belastung
 

Normenkette

EStG § 33

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge