Unverschuldete Belastung als Voraussetzung

Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks sind außergewöhnlich, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Sie erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er bodenschutzrechtlich zur Sanierung verpflichtet ist. Die Sanierungsaufwendungen können auch dann zwangsläufig sein, wenn keine bodenschutzrechtliche Verpflichtung zur Sanierung besteht, aber gleichwohl aufgrund der Dioxinbelastung konkrete Gesundheitsgefährdungen von dem Grundstück ausgehen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Grundstück um einen Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs handelt und die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor der Sanierung erstelltes amtliches technisches Gutachten nachgewiesen wird.

Ein Einfamilienhaus ist als Gegenstand des existenznotwendigen Wohnbedarfs anzusehen. Zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehört nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, soweit es nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht.[1]

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