Wann liegt eine außergewöhnliche Belastung vor?

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an eigengenutzten Wohnungen und Wohngebäuden können in bestimmten Ausnahmefällen im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts[1] liegt dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Dem Steuerpflichtigen erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. In diesem Fall sieht § 33 EStG vor, dass auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt wird, dass der Teil der Aufwendungen, der die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Steuerliche Auswirkung

Das bedeutet, dass der Teil, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, abhängig ist von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, dem Einkommensteuertarif (Grund- oder Splittingtabelle) und der Anzahl der Kinder.[2]

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