Werterhöhung wird geprüft

Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht zu einer Werterhöhung (sog. Gegenwertlehre) geführt haben. Entstehen die Aufwendungen innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Fertigstellung des Objekts, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass keine werterhöhenden Maßnahmen ("Neu für Alt") durchgeführt worden sind.

Zahlung ist maßgebend

Die Aufwendungen für die Beseitigung der entstandenen Schäden sind in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden.

Darlehensaufnahme

Auch wenn die Ausgaben über Darlehen finanziert werden, tritt die Belastung bereits im Zeitpunkt der Verausgabung und nicht erst bei Darlehenstilgung ein.[1] Die Zinsen für das Darlehen können ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, soweit die Darlehensaufnahme selbst zwangsläufig erfolgt ist.[2] Sie sind im Jahr der Verausgabung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Leistungen von dritter Seite

Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite (z. B. Versicherungsleistungen) zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Steuerpflichtige aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte.[3]

Fehlender Versicherungsschutz

Die Geltendmachung der Aufwendungen nach § 33 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.[4] Hat eine Versicherungsgesellschaft den Abschluss einer Elementarversicherung für Hochwasserschäden abgelehnt, weil sich das Gebäude in einem hochwassergefährdeten Gebiet befindet, müssen die Aufwendungen für eine Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Zumutbare Eigenbelastung

Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind vom Finanzamt noch um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen. Diese ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Sie beträgt:[5]

 
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR über 15.340 EUR bis 51.130 EUR über 51.130 EUR
bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer      
  • nach § 32a Abs. 1 (Grundtabelle)
5 6 7
  • nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)
4 5 6
zu berechnen ist;      
bei Steuerpflichtigen mit      
  • einem Kind oder zwei Kindern
2 3 4
  • drei oder mehr Kindern
1 1 2
vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte

Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat.

 
Praxis-Beispiel

Praxis-Beispiel

A (verheiratet, 2 Kinder) hat im Jahr 2020 für die Sanierung seines im Jahr 2019 durch Hochwasserschäden stark zerstörten Einfamilienhauses insgesamt 40.000 EUR ausgegeben. Neben einer Versicherungsentschädigung in Höhe von 12.000 EUR hat A von dritter Seite Zuschüsse von 8.000 EUR erhalten. Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2020 hat 65.000 EUR betragen. Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 33 EStG sind erfüllt. Der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Betrag wird wie folgt berechnet:

 
Aufwendungen 40.000 EUR
- Versicherungsentschädigung - 12.000 EUR
- Zuschüsse - 8.000 EUR
eigener Aufwand 20.000 EUR
- zumutbare Eigenbelastung 4 % v. 65.000 EUR - 2.600 EUR
abzugsfähiger Betrag 17.400 EUR

Sofern im Jahr 2021 noch weitere Aufwendungen anfallen, sind auch diese noch zu berücksichtigen, allerdings nur soweit die zumutbare Eigenbelastung im Jahr 2021 überschritten ist.

 
Hinweis

Bezahlung zusammenfassen

Die Bezahlung der Aufwendungen sollten möglichst in einem Jahr erfolgen, damit die zumutbare Eigenbelastung nur einmal abgezogen wird.

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