(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder haben die Ergebnisse der statistischen Erhebungen unverzüglich zu ermitteln und auf Anforderung zeitgleich dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder vollständig zu übermitteln.

 

(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesministerium der Finanzen und an die obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt werden.

(3)[1]

 

(3) Aus der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird von den statistischen Ämtern der Länder jeweils unverzüglich nach Ablauf der Aufbereitung eine bundesweit repräsentative Stichprobe von Einzelangaben mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent gezogen und die Einzelangaben werden dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung gestellt.

 

(4) 1Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems werden auf Anforderung dem Bundesministerium der Finanzen, den obersten Finanzbehörden und den statistischen Ämtern der Länder durch das Statistische Bundesamt Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus einer 10-Prozent-Stichprobe übermittelt[2] [Bis 28.12.2020: Unterstichprobe übermittelt, die aus der Stichprobe nach Absatz 3 gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit umfaßt]. 2Den Empfängern nach Satz 1 ist jeweils die gleiche Stichprobe[3] [Bis 28.12.2020: Unterstichprobe] zu übermitteln. 3Die Stichprobe ist[4] [Bis 28.12.2020: Stichproben und Unterstichproben sind] beim Statistischen Bundesamt vorzuhalten. 4Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatzaufbereitungen im Bundesministerium der Finanzen und in den obersten Finanzbehörden der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt wird. 5Dafür ist die Trennung von nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. 6Die mit der Durchführung der Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein. 7Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten[5] [Bis 25.11.2019: verwenden]. 8§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. [6] [Vom 29.12.2007 bis 25.11.2019: 8§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. ]

 

(5) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen die Einzelangaben aus den nach § 1 Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitungen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfügung.

 

(6) 1Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf Anforderung

 

a)

das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder,

 

b)

die statistischen Landesämter den obersten Finanzbehörden des jeweiligen Landes

die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 . 2Absatz 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.

 

(6a) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die vom Statistischen Bundesamt nach Absatz 6 übermittelten Einzelangaben für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an von ihnen beauftragte Forschungseinrichtungen übermitteln. 2Die in den Forschungseinrichtungen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 3Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. 4§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. 5Die beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken verarbeiten[7] [Bis 25.11.2019: verwenden]. 6§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. [8] [Bis 25.11.2019: 6§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.]

 

(6b) Abweichend von dem in Absatz 6a genannten Übermittlungsweg dürf...

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