OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.2.2012, S 7279 - Karte 1
Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i.S. des § 13b UStG vorliegt (vgl. auch Abschn. 13b.2 UStAE), gilt Folgendes:
1. Reparatur- und Wartungsleistungen
Nach Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 EUR übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
2. Begriff der Bauleistung
Leistungsbeschreibung | ja | nein | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung | x | ||
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung | x | vgl. aber Erdaushub | |
Analyse von Baustoffen | x | ||
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) | x | Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder wenn ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss. | |
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) | x | vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE | |
Arbeitnehmerüberlassungen | x | dies gilt auch dann, wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt | |
Austausch von Stromzählern | x | ||
Aufzug | x | ||
Bauaustrocknung | x | ||
Baukran, zur Verfügung stellen mit Bedienungspersonal | x | es sei denn, dass der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird | |
Bausatzhaus | x | wenn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes liegt | |
Bauschuttzerkleinerung | x | ||
Beleuchtungsinstallation | x | ausgenommen Beleuchtungssysteme (z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen) | |
Berliner Verbau | x | ||
Betongleitschutzwände und | x | Ausnahme: | |
Stahlgleitschutzwände | vorübergehender Aufbau z.B. im Baustellenbereich | ||
Betonmischer | x | wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z.B. Verfüllung von Ortbeton | |
Betonpumpe | x | vgl. aber Betonmischer | |
Blitzschutzsysteme (auch Erdungsanlagen, Überspannungsschutz) | x | ||
Bodenbeläge | x | ||
Brandmeldeanlage einbauen | x | ||
Brückenbau | x | ||
Brunnenbau | x | ||
Dachbegrünungen | x | ||
EDV-Anlagen | x | wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind | |
Einrichtungsgegenstände (incl. Einbauküche, Regale) | x | wenn mit Gebäude fest verbunden und nicht ohne größeren Aufwand vom Gebäude wieder trennbar (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE) | |
Elektrogeräte anschließen | x | Ausnahme: | |
Einbau in eine fest installierte Einbauküche | |||
Erdaushub | x | auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken | |
Erdkabel verlegen oder austauschen | x | siehe auch Überlandleitungen | |
Erdwärmebohrung | x | ||
Fang- und Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich | x | vgl. Gerüstbau in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 9 UStAE | |
Fahrbahnbelag | x | incl. Aufsaugen und Entsorgen von abgefrästen Fahrbahndecken | |
Fahrbahnmarkierung | |||
– endgültig (Weißmarkierung) | x | ||
– vorübergehend | x | ||
Fertiggaragen | x | wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt | |
Festzelterrichtung | x | vgl. Material- und Bürocontainer in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE | |
Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude | x | kein Einrichtungsgegenstand i.S. des Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE | |
Fliegenschutzgitter/ | x | ||
Sonnenschutzfolien | |||
Fotovoltaikanlagen | x | unabhängig davon, ob sie das Dach ersetzen | |
(Errichtung) | oder ob es sich um sog. Aufdachanlagen handelt; vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE | ||
Gartenanlagen | x | wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengleranlagen o.Ä. Teil der Leistung sind | |
Gartenzaun | x | ||
Gebäude: schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden incl. Fälle des einheitlichen Vertragswerkes i.S. des Abschn. 4.9.1 Abs. 1 UStAE | x | vgl. S 7279 Karte 2 | |
Gewerbliche Geschirrspüler | x | wenn sie durch Fundamente oder Vorrichtungen mit dem Gebäude fest verbunden sind | |
Grabstein | x | außer bei Mausoleen | |
Grundwasserabsenkung | x | ||
Hausanschlüsse | x | vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 8 UStAE | |
Kanalbau | x | ||
Kranvermietung mit Bedienpersonal zwecks Abladen von Baustoffen | x | ||
Landschaftsgestaltung | x | Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden | |
Markise (Einbau) | x | ||
Maschinen | x | Das Erstellen von Fundamenten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen sind in der Regel Nebenleistungen (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 2 UStAE) | |
Messestand (Aufstellen) | x | ||
Pflasterarbeiten | x | ||
Pflege einer Dachbegrünung | x | ||
Photovoltaikanlagen | x | unabhängig davon, ob sie das Dach ersetzen | |
(Errichtung) | oder ob es sich um sog. Aufdachanlagen handelt; vgl. auch Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Sat... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen