BMF, 25.03.1987, IV B 4 - S 2246 - 7/87

Es ist gefragt worden, wie verschiedene Fallgestaltungen, in denen sich eine gemeinsame wirtschaftliche Nutzung medizinischer Großgeräte durch niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser vollziehen kann, steuerrechtlich zu beurteilen sind. Dazu hat der BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

  1. Im einen Fall bilden niedergelassene Ärzte und ein Krankenhaus eine BGB-Gesellschaft, die das Gerät anschafft, in Räumlichkeiten des Krankenhauses aufstellt, gemeinsam betreibt und die Kosten aufteilt. Dabei wird kein Gewinn erzielt, sondern nur der Aufwand entsprechend dem Nutzungsanteil auf die Gesellschafter verteilt.
  2. Im anderen Fall wird das medizinische Großgerät von niedergelassenen Ärzten angeschafft, die einem Krankenhaus Nutzungszeiten gegen Entgelt überlassen.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden beurteilten die beiden Fallgestaltungen wie folgt:

  1. Die BGB-Gesellschaft des Falls a) besitzt, solange für ihre Leistungen nicht in ihrem eigenen Namen unmittelbar von den Patienten ein Entgelt gefordert wird, keine Gewinnerzielungsabsicht. Deshalb stellt sie sich nicht als Mitunternehmerschaft dar, sondern dient nur dazu, die Kosten aus dem Betrieb eines medizinischen Großgeräts den Beteiligten entsprechend ihrem Nutzungsanteil zuzuordnen.

    Beim Betrieb des medizinischen Großgeräts handelt es sich für die an der BGB-Gesellschaft beteiligten niedergelassenen Ärzte um eine Hilfstätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit; die dafür vereinnahmten Honorare stellen Einnahmen aus selbständiger Arbeit der beteiligten Ärzte dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Grundsätze der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur einkommensteuerrechtlichen Zuordnung der Einkünfte aus einer Laborgemeinschaft bei den beteiligten Ärzten sind im Fall a) entsprechend anzuwenden. Die Beteiligung des Krankenhauses an der BGB-Gesellschaft verstößt nicht gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts.

  2. Im Fall b) gingen die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder davon aus, dass es sich bei dem von einem Krankenhaus gezahlten Nutzungsentgelt auch dann nicht um Einnahmen aus Gewerbebetrieb handelt, wenn in dem Entgelt ein Gewinnaufschlag enthalten ist. Denn das Gerät dient der ärztlichen Tätigkeit, und die Vergabe von Nutzungszeiten an ein Krankenhaus bezweckt nur die Senkung der Betriebskosten des medizinischen Großgeräts.

Für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Seite sind noch Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erforderlich.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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