Ein an einem KG-Anteil eingeräumtes Nießbrauchsrecht kann ein Wirtschaftsgut sein mit der Folge, dass der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Gewinnanteil steuerrechtlich zuzurechnen ist (Schl.-Holst. FG v. 17.2.2022 – 3 K 42/21 (Rev. IV R 37/22), EFG 2023, 1071, und Schl.-Holst. FG v. 17.2.2022 – 3 K 41/21 (Rev. IV R 36/22), EFG 2023, 1079 = ErbStB 2023, 235 [Günther]).

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