Aufwendungen eines Vorstandssprechers einer Bank für die Beschäftigung seiner Ehefrau zur Koordination seiner Öffentlichkeitsarbeit in außerhalb des geschäftlichen Betätigungsfeldes seines Arbeitgebers liegenden Institutionen (u.a. Brauchtumsvereine) sowie für den Bezug der FAZ sind aufgrund ihrer von der beruflichen Veranlassung nicht abgrenzbaren privaten Mitveranlassung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar (FG Düsseldorf v. 2.2.2021 – 10 K 3253/17 E, EFG 2021, 743).

Das FG hob hervor, dass insb. die Arbeit des Stpfl. in gemeinnützigen Institutionen, im Brauchtum, im Verein, als Kuratoriumsmitglied im Verein und im Regionalausschuss mit seiner Tätigkeit als Vorstandssprecher unmittelbar nichts zu tun hat. Vielmehr liegt einem solchen Engagement stets eine persönliche Erwägung zugrunde, sich gerade bei dieser Einrichtung, deren Ziele und Interessen er für förderungswürdig hält, zu engagieren. Die Ziele und Interessen der Einrichtungen liegen aber außerhalb des geschäftlichen Betätigungsfeldes seines Arbeitgebers. Die berufliche Veranlassung seiner Aktivitäten in den Vereinen und anderen Einrichtungen ist damit zu gering ausgeprägt, als dass damit zusammenhängende Aufwendungen als weit überwiegend beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten qualifiziert werden könnten. Es handelt sich vielmehr um ehrenamtliches Engagement, das zwar aus der beruflichen Stellung des Stpfl. erwachsen ist, aber im gesellschaftlichen und damit im privaten Bereich stattfindet.

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