Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – Zuordnung von Aufwand zu einer nachträglich parzellierten Teilfläche – Auswirkung auf Veräußerungspreis – Werbungskostenabzug eines Bankvorstandsmitglieds bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Abbruchkosten für ein Gebäude auf einer nachträglich parzellierten Teilfläche eines im Übrigen für die Errichtung eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken erworbenen Grundstücks, die sich erhöhend auf den Veräußerungspreis dieser Teilfläche auswirken, sind durch ein damit getätigtes Spekulationsgeschäft veranlasst und stellen deshalb Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften dar.
  2. Aufgrund ihrer von der beruflichen Veranlassung nicht abgrenzbaren privaten Mitveranlassung sind Aufwendungen eines Vorstandssprechers einer Bank für die Beschäftigung seiner Ehefrau zur Koordination seiner Öffentlichkeitsarbeit in außerhalb des geschäftlichen Betätigungsfeldes seines Arbeitgebers liegenden Institutionen (u.a. Brauchtumsvereine) sowie für den Bezug der FAZ nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Strittig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, einer Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 v. H. der Betriebseinnahmen bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit als Beiratsmitglied einer Bank und von Kosten für den Abbruch eines Gebäudes als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften der Kläger aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger war im Streitjahr Sprecher des Vorstands der C-Bank-AG. Er war aufgrund dieser Funktion zudem Mitglied des Fachbeirats der D-Bank-AG. [...].

Die Klägerin ging im Streitjahr einer gewerblichen Tätigkeit als Handelsvertreterin nach. Zwischen dem Kläger und der Klägerin bestand seit dem 1. April 2004 ein schriftlicher Arbeitsvertrag über eine Aushilfstätigkeit der Klägerin als Bürokraft. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug zehn Stunden. Sie war zu gleichen Teilen montags und donnerstags zu leisten. Die monatliche Vergütung betrug 400 €. Der Kläger übernahm die Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Rentenversicherung (2004: 828 €) und versteuerte das Arbeitsentgelt pauschal (2004: 72 €). Das Finanzamt Z bat dazu im Rahmen eines den Veranlagungszeitraum 2004 betreffenden Einspruchsverfahrens, das u. a. den Abzug des der Klägerin zugeflossenen Arbeitsentgelts nebst Nebenleistungen als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit betraf, mit Schreiben vom 17. Mai 2006 u. a. um Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung über die Notwendigkeit der Beschäftigung der Klägerin für die Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer der C-Bank-AG, um Erläuterung der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen und um Auskunft, warum die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen nicht von Arbeitnehmern der C-Bank-AG (z. B. einer Sekretärin) erbracht werden könnten. Die seinerzeitigen steuerlichen Berater des Klägers teilten dazu mit Schreiben vom 2. Juni 2006 mit, dass sie die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung für wenig zweckmäßig hielten, weil der Kläger als Mitglied des Vorstands der Bank selbst Arbeitgeber sei. Zu den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen gehörten u. a. die Koordination von Terminen, das Ausarbeiten von Reden und Begrüßungsworten, der Postverkehr und Internetrecherchen einschließlich des Sammelns von Informationen z. B. über Geschäftspartner. Diese Tätigkeiten würden überwiegend in den Abendstunden vorbereitet. Die Sekretärin des Klägers arbeite lediglich acht Stunden täglich. Da der Kläger aufgrund seiner gesellschaftlichen Verpflichtungen um ein Vielfaches mehr arbeite, benötige er zu seiner Entlastung eine Aushilfe. Kostenersatz seitens der Bank erhalte er nicht.

Das Anstellungsverhältnis wurde am 1. März 2010 als Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch neu geregelt. Der Kläger stellte die Klägerin danach ab dem 1. Februar 2010 als kaufmännische Angestellte für Bürotätigkeiten ein. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit der Klägerin betrug 50 Stunden, ihre monatliche Vergütung 380,40 €. Die Klägerin erhielt zudem vom Kläger eine Zusage über eine betriebliche Altersversorgung [...] in Höhe von monatlich 220 € als Direktversicherung. Durch einen Nachtrag vom 29. Dezember 2014 wurde die monatliche Vergütung der Klägerin ab dem 1. Januar 2015 auf 450 € erhöht. Im Rahmen eines die Einkommensteuer für 2017 betreffenden Einspruchsverfahrens teilten die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 26. Februar 2019 mit, dass der Kläger als Sprecher des [...] Vorstan...

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