Im Streitfall ging es um die Frage, ob die von der Stpfl. (Inhaberin einer chirurgischen Praxis) übernommenen Studienkosten ihrer beiden Kinder sowie des Freundes ihres Sohnes als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Das FA versagte den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug ebenso wie nachfolgend das FG.

Der Übernahme der Aufwendungen für den Freund des Sohnes durch die Stpfl. lagen außerbetriebliche Erwägungen zugrunde lagen. Hierfür sprachen insb. der Umstand, dass die Stpfl. mit den getroffenen Vereinbarungen ein sehr hohes finanzielles Risiko einging und die Zusage zur finanziellen Unterstützung für mehrere Jahre gegeben wurde, in denen die Stpfl. vollständig in Vorleistung ging. Mitentscheidend für die Nichtanerkennung der Kostenübernahme war zudem, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage durch die Stpfl. der Freund ihres Sohnes noch nicht einmal einen Studienplatz für Medizin hatte.

Aufwendungen, die der Stpfl. für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt, gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten und dürfen allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen steuermindernd in Abzug gebracht werden. Dieses generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig auch dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen.

Die Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder führt nach Auffassung des FG Münster (FG Münster v. 25.5.2023 – 5 K 3577/20 E, AO) ausnahmsweise nur dann zu Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG, wenn sie nachweisbar vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind, d.h. entweder gar keine oder nur eine zu vernachlässigende private (Mit-)Veranlassung für den Kostenaufwand besteht. Dabei sind an das Vorliegen und den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) strenge Maßstäbe anzulegen.

Das gilt auch in den Fällen, in denen die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen. Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen Bereich setzt für einen solchen Ausnahmefall darüber hinaus auch voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein, vereinbarungsgemäß durchgeführt werden und dem sog. Fremdvergleich standhalten.

Hiergegen sprach im Streitfall bereits, dass die Eheleute als Eltern zivilrechtlich dazu verpflichtet waren, die Kosten des Studiums für ihre Kinder zu tragen. Die gesetzliche Kostenübernahmepflicht der Eltern berührt derart intensiv die private Sphäre der Eheleute, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung nach Auffassung des FG ausgeschlossen ist.

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