Leitsatz

Im entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst. Der Arbeitgeber hatte sich darin verpflichtet, den Arbeitnehmer so zu stellen, dass dieser während der Arbeitslosigkeit unter Anrechnung eines Teils der noch zu zahlenden Abfindung und der Leistungen Dritter im Monatsdurchschnitt 90 % des letzten Nettogehalts erhält. Diese Nettolohnabrede verpflichtet grundsätzlich den Arbeitgeber, die an sich vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern zu übernehmen . Das gilt aber nur für die im Lohnabzugsverfahren einzubehaltenden Abgaben. Dazu gehört der Anteil der Einkommensteuer, der sich aus dem → Progressionsvorbehalt ergibt, aber nicht, denn ihm fehlt der Bezug zum Arbeitsentgelt. Durch den Aufhebungsvertrag hatte sich der Arbeitgeber somit nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer die steuerlichen Nachteile auszugleichen , die sich aus der Berücksichtigung des nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Arbeitslosenentgelts für die Höhe des Steuersatzes nach § 32 b Abs. 1 EStG ergeben ( → Abfindungen ).

Das gilt jedenfalls dann, wenn im Aufhebungsvertrag die von dem Arbeitgeber zu berücksichtigenden Steuermerkmale und ein bestimmter vom Arbeitgeber monatlich zu leistender Nettobetrag einvernehmlich festgelegt werden.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 08.09.1998, 9 AZR 255/97

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