Leitsatz

Die Überlassung von neuen Aktien an Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, wenn die Arbeitnehmer die Aktien zum Börsenkurs der Alt-Aktie erwerben. Steuerpflichtig ist nur die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung der Aktien.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Lohnsteuerhaftung einer AG für die Überlassung von neuen Aktien an ihre Arbeitnehmer. Die AG hatte ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Mitarbeiter-Beteiligungsprogramms angeboten, bis zu 100 neue Aktien zu erwerben. Als Kaufpreis wurde der am Ausgabetag an der Börse notierte Kassakurs der Alt-Aktie festgelegt. Im Zeitpunkt des Erwerbs mussten die Arbeitnehmer nur 20% des Kaufpreises entrichten, für den Restbetrag überließ die AG ihnen ein zinsloses Darlehen. Außerdem übernahm die AG die Anschaffungsnebenkosten, Verwaltungs- und Depotkosten. Innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb mussten die Aktien im Depot der Emissionsbank bleiben und durften nicht veräußert werden. Nach Ablauf dieser Frist konnten die Arbeitnehmer über ihre Aktien beliebig verfügen. Für den Fall, dass der Aktienkurs am Ende des Beteiligungsprogrammes unterhalb des ursprünglichen Basiskurses lag, konnten die Arbeitnehmer ihre Aktien zum Basiskurs an die Depotbank verkaufen. Die AG übernahm die Kosten für diese Kurssicherung.

Der Sachverhalt wurde im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung entdeckt. Der Betriebsprüfer behandelte den Erwerb der Aktien und die Übernahme der Nebenkosten als Arbeitslohn. Gegen die AG wurde ein Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Der Senat stellte fest, dass der Aktienerwerb nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer führte, denn es lag weder ein verbilligter noch ein unentgeltlicher Erwerb vor. Der vereinbarte Kaufpreis war der Kurswert der alten Aktien am Tag der Abgabe. Die Übernahme der Erwerbsnebenkosten stellt ebenfalls keinen Arbeitslohn dar, da die Aufwendungen dem Arbeitnehmer beim Erwerb der Aktien am freien Markt nicht entstanden wären. Desgleichen ist auch die Übernahme der Verwaltungs- und Depotkosten nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, da die Arbeitnehmer dazu verpflichtet waren, ihre Aktien für zwei Jahre im Depot der Emissionsbank zu lassen. Im Falle einer solchen aufgedrängten Bereicherung liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nicht steuerpflichtig sind schließlich die Vorteile, die den Arbeitnehmern aus der vereinbarten Kurssicherung entstanden sind. Es handelt sich hierbei nicht um Zahlungen, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind, sondern sich aus einer Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und der Bank ergeben. Die Zahlungen der Bank stellen keine Arbeitslohnleistungen durch einen Dritten dar.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az. beim BFH: VI R 37/07). Fraglich ist, ob der BFH die Auffassung des FG in allen Teilbereichen bestätigt. Vergleichbare Steuerfälle sollten bis zur Entscheidung des BFH offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.06.2007, 11 K 187/03

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