Zunächst nur Richterrecht: Der steuermindernde Abzug von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen war und ist bei Vermögensübertragungen, die vertraglich vor dem 1.1.2008 erfolgt sind, nur nach Richterrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben (in Form einer dauernden Last bzw. mit dem Ertragsanteil bei einer Rente) möglich.

Durch das JStG 2008 ist das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Die Regelung des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG gilt für Vermögensübergabeverträge, die nach dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Beachten Sie: Für vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Verträge gilt grundsätzlich die alte Rechtslage weiter fort.

Weiterentwicklung durch den BFH: Der BFH hat nun aktuell mit den vier folgenden Entscheidungen

seine Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG weiterentwickelt und mit einer Entscheidung eine bislang offene Rechtsfrage endgültig entschieden.

Nachfolgend wird nach einer kurzen Einführung zur bisherigen Rechtslage auf die vier Entscheidungen im Einzelnen eingegangen.

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