Die Entscheidung definiert klar und eindeutig, wann ein Übergabevertrag mit Rechtsbindungswillen abgeschlossen worden ist. Der BFH

  • stellt dabei auf eine Gesamtwürdigung ab und
  • lässt Änderungen, die auf nachweisbaren Umständen beruhen, zu.

Das schlichte "Vergessen" einer Zahlung muss damit noch nicht zu einem fehlenden Rechtsbindungswillen führen – anders hingegen, wenn eine vereinbarte Zahlung von Anfang an vergessen wird.

Insofern wird die Finanzverwaltung künftig nicht mehr jede Abweichung vom Vereinbarten zum Anlass nehmen können, den Sonderausgabenabzug zu versagen, sondern sich im Einzelnen mit der Frage befassen müssen, ob trotz der Abweichung i.R.d. Gesamtbetrachtung gleichwohl noch ein Rechtsbindungswille besteht.

Dabei ist i.R.d. Gesamtbetrachtung

  • nicht nur auf die Barzahlungen abzustellen,
  • sondern auch auf den Miet- bzw. Nutzungswert des Wohnungsrechts.

Hier vertritt der BFH die Auffassung, den Wohnteil nicht nur im Fall der Übergabe der "Betriebe" der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch bei der Übergabe von Mitunternehmeranteilen an einer land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG) mit einzubeziehen.

Umfang des übernommenen Pflegerisikos: Bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen, für die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, reicht es jedenfalls aus, wenn das Pflegerisiko in einem Umfang übernommen wird, der bei Übergabeverträgen, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, zur Einordnung der Leistungen als dauernde Last führt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge