Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das FG zurück.

Vorliegen eines Rechtsbindungswillens? Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird das FG hinsichtlich der einzelnen Altenteilsleistungen zu prüfen haben, ob ein Rechtsbildungswille zur Zahlung von Versorgungsleistungen vorgelegen hat – insbesondere im Hinblick auf die Behauptungen der Steuerpflichtigen, sie hätten alle weiteren Altenteilsleistungen vertragsgemäß erbracht. Sollte sich diese Behauptung als zutreffend herausstellen, wäre dieser Umstand i.R.d. Gesamtwürdigung zugunsten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Beachten Sie: Außerdem ist zu beachten, dass für die – anhand einer Gesamtbeurteilung zu beantwortende – Frage, ob ein Versorgungsvertrag im Wesentlichen entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden ist, auch die tatsächliche Durchführung eines vereinbarten Wohnrechts mit dem entsprechenden Jahreswert heranzuziehen ist.

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