Nicht jede geringfügige Abweichung ist schädlich: Jedoch schließt nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind

  • die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs
  • i.R.d. gebotenen Gesamtbetrachtung
  • unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie der ertragsteuerrechtlichen Anerkennung entgegenstehen.

Schädliche Umstände: Ob die Abweichungen einer ertragsteuerrechtlichen Anerkennung entgegenstehen, ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung gekennzeichnet ist

  • durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch
  • durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind.

Unschädliche Umstände: Demgegenüber beruhen Änderungen,

  • die durch nachweisbare Umstände veranlasst sind,
  • die nach Maßgabe des Vertragstextes oder nach der Rechtsnatur des Vertrags rechtserheblich sind (insbesondere aus einer – in der Regel langfristig – veränderten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder einer veränderten Bedarfslage des Berechtigten resultieren)

gerade auf den Besonderheiten dieses Rechtsinstituts – und sind daher ertragsteuerrechtlich nicht nur unschädlich, sondern zeigen gerade den Willen der Vertragsparteien an, sich an dieses Rechtsinstitut gebunden zu halten.

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