Im vom BFH entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige zunächst mit seinem Vater (V) Miteigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses. An der Grundstücksgemeinschaft waren der V zu 75 % und der Steuerpflichtige zu 25 % beteiligt. V verstarb im Jahr 1989. Testamentarische Alleinerbin wurde die Stiefmutter (S) des Steuerpflichtigen – allerdings als nicht befreite Vorerbin. Als Nacherben nach dem Tod der S bestimmte V den Steuerpflichtigen. Der V beschwerte die S mit dem Vermächtnis, dem Steuerpflichtigen "in der Zeit der Vorerbschaft" 25 % der Einnahmen aus dem vererbten Grund- und Wertpapiervermögen zukommen zu lassen.

Der Steuerpflichtige setzte die Grundstücksgemeinschaft nach dem Tod des V mit S fort. Entsprechend der testamentarischen Anordnung bezog er in den Streitjahren 2014-2016 von S aus den ihr zuzurechnenden Einnahmen aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses regelmäßig wiederkehrende Leistungen.

Das FA ging es von einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen aus und besteuerte die Zahlungen der S für die Streitjahre als sonstige Einkünfte.

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