Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther[*]

Aufwendungen, die nicht durch eine Einkunftsart veranlasst, somit nicht als BA/WK abziehbar sind, fallen in den Bereich der Kosten der privaten Lebensführung, die grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterliegen, sofern es sich nicht um Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 3333b EStG) handelt. Insbesondere § 33 EStG bietet als allgemein gehaltene Vorschrift weitgehende Abzugsmöglichkeiten, die naturgemäß häufig Anlass zu Rechtsstreitigkeiten geben. Im nachfolgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die aktuelle BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG, zu außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen (§ 33a EStG) sowie zu Pauschbeträgen für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (§ 33b EStG).

[*] Der Autor war stellvertretender Vorsteher bei einem FA.

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