Nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG ist einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Nach Auffassung des sächsischen FG ist eine sittliche Verpflichtung dann nicht gegeben, wenn die unterstützte Lebensgefährtin wegen ihrer BAföG-Berechtigung keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat[69].

[69] Sächs. FG v. 19.11.2018 – 6 K 1082/17, EFG 2019, 626, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/19.

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