Die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß[57]. Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung[58].

Zur Berechnung der zumutbaren Belastung hat der BFH mit Urteil v. 19.1.2017[59] – gegen die bisherige, auch bislang durch den BFH sanktionierte Verwaltungsauffassung[60] – entschieden, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 EStG genannten Grenzen überschreitet. Vielmehr ist diese Regelung nun so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag überschreitet, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Beachten Sie: Dabei ist der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht um die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu kürzen[61]. Insbesondere ist die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte verfassungskonform.

Zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) hat der BFH entschieden, dass die Inanspruchnahme für Aufwendungen zu gewähren ist, die

  • dem Grunde nach als agB abziehbar,
  • wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind.

In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren agB für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind jedoch keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen. Denn die Haushaltsersparnis entspricht der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Sie wird realitätsgerecht entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen geschätzt, wobei Maßgröße insoweit die üblichen Kosten eines Einpersonenhaushalts sind. Mit der Haushaltsersparnis werden somit Fixkosten – wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten – typisiert, d.h. Aufwendungen, die allesamt nicht nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind.[62]

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