Ausgaben, deren Empfänger nicht benannt werden, dürfen nach § 160 Abs. 1 AO die ESt und GewSt nicht mindern – weder als BA oder WK noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Insofern ist die Regelung des § 160 Abs. 1 AO ebenso effektiv wie z.B. die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG. Die steuermindernde Wirkung der Lasten und Ausgaben ist nach § 160 Abs. 1 AO regelmäßig selbst dann zu versagen, wenn feststeht, dass diese Lasten bestehen bzw. der Steuerpflichtige die Ausgaben tatsächlich geleistet hat, wenn der Steuerpflichtige seiner Benennungspflicht jedoch gegenüber der Finanzverwaltung nicht nachkommt.

Grund für die Versagung der steuerlichen Entlastung durch § 160 AO ist nämlich nicht ein Zweifel, ob die steuermindernden Besteuerungsgrundlagen (Lasten, Ausgaben) bei dem Steuerpflichtigen tatsächlich vorliegen, sondern die Gefährdung des steuerlichen Aufkommens, die darin liegt, dass die den Schulden bzw. Ausgaben entsprechenden steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen beim Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger, weil dieser für die Finanzbehörden unbekannt ist, nicht erfasst werden können. § 160 AO hat damit im Ergebnis die Funktion einer selbständigen "Haftungsnorm", bei der der Steuerpflichtige von der Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden kann, weil er durch sein Verhalten eine Gefährdung der Verwirklichung des Steueranspruchs bei dem Geschäftspartner verursacht hat.

Die sich ergebenden Rechtsfolgen sind auf die Verweigerung des Abzugs der Aufwendungen beim Steuerpflichtigen beschränkt. Weitere mittelbare Rechtsfolgen treten nicht ein. Die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen und damit die Erhöhung der Steuerlast treten durch die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ein, welche konstitutiv ist. Das bedeutet, dass die Steuererklärung, in der die Aufwendungen zunächst als abzugsfähig behandelt worden sind, im Ergebnis auch regelmäßig nicht unrichtig ist. Denn es handelt sich auch weiterhin dem Grunde nach um BA bzw. WK des Steuerpflichtigen. Lediglich die unterlassene Benennung führt zu einem Abzugsverbot nach § 160 Abs. 1 AO. Vor diesem Hintergrund dürfte auch regelmäßig keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

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