Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M., RA/FASt / Dipl.-Finw. Thomas Rennar[*]
Ertragsteuerliche Abzugsverbote – wie z.B. § 3c Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 5 EStG – sind hinreichend bekannt und lassen sich in den Einzelsteuergesetzen ausfindig machen. Verfahrensrechtlich erweitert § 160 AO diese jedoch um ein weiteres Abzugsverbot von Schulden und anderen Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und anderen Ausgaben bei Nichtbenennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern. Welche steuerlichen Implikationen sich hieraus im Einzelfall ergeben und ob es sich nicht vielmehr um einen "zahnlos wirkenden Tiger" zu handeln vermag, betrachtet dieser Themenbeitrag unter Berücksichtigung praktischer Besonderheiten.
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