Wird dem FA auf Grund einer Mitteilung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde erstmals bekannt, dass eine rechtswidrige Handlung vorliegt, ist der Steuerbescheid nach den Vorschriften der AO zu ändern.[17]

Strafrechtlicher Aspekt: Bei Vorteilszuwendungen, die als BA berücksichtigt wurden, besteht ein Verdacht i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, wenn ein Anfangsverdacht i.S.d. Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG vorliegen.[18]

[17] Vgl. R 4.14 EStR.
[18] Vgl. BFH v. 14.7.2008 – VII B 92/08, BStBl. II 2008, 850 = EStB 2008, 355 (Günther).

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