Strafverteidigungskosten können unter der engen Voraussetzung, dass die vorgeworfene Tat sich noch innerhalb der jeweiligen betrieblichen/beruflichen Zielsetzung bewegt, als BA/WK abgezogen werden. Wie weit diese Zielsetzung zu fassen ist, ist eine Frage des Einzelfalls; hierbei ist die Rechtsprechung nicht immer stringent.

Eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung scheidet aus.

Das JStG 2019 hat an dieser rechtlichen Beurteilung nichts geändert.

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