Entscheidung des Großen Senats des BFH v. 21.9.2009 ...: Ausgehend von der Entscheidung des Großen Senats des BFH v. 21.9.2009 zur steuerlichen Geltendmachung von Mischaufwendungen[12] betrachtet der BFH Aufwendungen für die Kleidung als durch die Freistellung des Existenzminimums nach §§ 32a Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 6 EStG abgedeckte Kosten der privaten Lebensführung.

... prägt aktuelle BFH-Rechtsprechung in Sachen Mischaufwendungen: Insofern ist die aktuelle BFH-Rechtsprechung durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH v. 21.9.2009 in Sachen Mischaufwendungen geprägt.

Ausnahme vom Abzugsverbot bei "typischer Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG: Eine Ausnahme von diesem Abzugsverbot ist bei typischer Berufskleidung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG gegeben, wobei diese Bestimmung entsprechend bei den Gewinneinkünften gilt.

Typische Berufskleidung ist dabei solche,

  • die aufgrund ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche/betriebliche Nutzung bestimmt und geeignet und für die Berufsausübung nötig ist bzw.
  • bei der die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion (wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme) oder durch ihre Schutzfunktion (z.B. Schutzanzüge, Arbeitsschuhe) folgt.

Beachten Sie: Insofern ist eine Parallele zur bisherigen Verwaltungsmeinung feststellbar.

Liegt allerdings eine Nutzung als bürgerliche Kleidung i.R.d. Möglichen und Üblichen, scheidet hingegen eine steuerliche Berücksichtigung aus.

Unerheblich ist demgegenüber, ob bürgerliche Kleidung tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen wird und die Anschaffung gerade wegen des Berufs erfolgte; dies allein ermöglicht keine steuerliche Geltendmachung als WBK/BA.

Beraterhinweis Ist eine private Nutzung als bürgerliche Kleidung theoretisch nicht auszuschließen, so scheidet eine steuerliche Geltendmachung aus. Schließlich ist auch erhöhter beruflicher Verschleiß bei bürgerlicher Kleidung nicht steuerlich berücksichtigungsfähig.

Ausgehend von dieser Bestandsaufnahme soll untersucht werden, ob sich aus der aktuellen Rechtsprechung Änderungen in der Beurteilung bisher entschiedener Fälle des BFH bzw. der Finanzgerichte ergeben. Vorausgeschickt sei, dass bei der bisherigen Rechtsprechung eine gewisse Kasuistik gegeben war, die nicht widerspruchsfrei gewesen ist.

[12] BFH v. 21.9.2009 – GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672 = EStB 2010, 46 (Günther).

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