Kein Betriebsausgabenabzug für Alltagskleidung

Wer für seinen Beruf besondere Kleidung benötigt, die auch privat getragen werden kann, kann diese nicht steuerlich als Betriebsausgaben ansetzen.

Kleider machen Leute.

Was schon ein altes Sprichwort besagt, gilt bis heute – erst recht im geschäftlichen Umfeld. Dabei setzen manche Berufe ein besonderes äußeres Erscheinungsbild sogar voraus. Entsprechend eingeschränkt ist in diesem Fall nicht nur die Auswahl der Garderobe. Auch das Budget wird durch zusätzliche Ausgaben belastet. Mitunter trifft das selbst dann zu, wenn es sich um bürgerliche Kleidung in einem speziellen Stil handelt, die die Berufstätigen daher in ihrem Alltag nicht tragen können oder wollen. Umso verständlicher ist daher der Wunsch, die Aufwendungen rund um die Bekleidung steuerlich geltend zu machen.

Bürgerliche Garderobe als Berufskleidung

Ein solcher Beruf, der in der Regel besondere Kleidung voraussetzt, ist der des Trauerredners. Dieser Tätigkeit ging auch ein Ehepaar nach, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 33/18). Während jedoch der Ehemann im gesamten strittigen Veranlagungszeitraum von 2008 bis 2010 selbstständig als Trauerredner und Trauerbegleiter arbeitete, wechselte seine Frau im September 2008 in ein Angestelltenverhältnis bei ihrem Mann. In ihrer Gewinnermittlung setzten jedoch beide Aufwendungen für ihre Kleidung als Betriebsausgaben an. Dazu zählten sie die Anschaffungskosten für geeignete Anzüge, Krawatten, Kleider, Röcke, Hosen, Blusen und Schuhe, genauso wie auch Ausgaben für deren Änderung, Reinigung und Reparatur.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt schließlich zu der Entscheidung, dass diese Ausgaben nicht als Betriebskosten einsetzbar sind und erlies entsprechende Änderungsbescheide. Nach erfolglosem Einspruch dagegen reichte das Ehepaar Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein, wobei es noch die Hälfte der zuvor angesetzten Aufwendungen für Bekleidung geltend machte. Die Richter folgten jedoch der Einschätzung des Finanzamts. In der anschließenden Revision schloss sich der Bundesfinanzhof dieser Auffassung ebenfalls an und begründete dies damit, dass Ausgaben für bürgerliche Kleidung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Kleidung als Aufwendungen für die Lebensführung

In ihrer Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass Aufwendungen nur dann als Betriebskosten absetzbar sind, wenn sie durch die Art der Einkünfteerzielung ausgelöst werden. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um unverzichtbare Ausgaben für die Lebensführung handelt. Darunter fällt jedoch auch Bekleidung, wenn es sich um alltagstaugliche Garderobe handelt. So hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass typische Berufskleidung als Werbungskosten abziehbar ist. Was für abhängig Beschäftigte gilt, lässt sich auf den Betriebsausgabenabzug bei Selbstständigen übertragen. Zur typischen Berufskleidung gehören jedoch nur solche Kleidungsstücke, die sich ausschließlich für die berufliche Nutzung eignen. Dies sind zum Beispiel

  • Uniformen,
  • Bekleidung mit Schutzfunktion oder auch
  • Garderobe mit aufgenähtem Firmenemblem.

Überlässt ein Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin oder seinem Mitarbeiter Kleidungsstücke, die er während der Berufsausübung trägt, ist jedoch der Betriebsausgabenabzug möglich. Dies gilt auch bei bürgerlicher Kleidung. Voraussetzung dafür ist allerdings eine eindeutige Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Ob diese bei der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Anstellung bei ihrem Mann vorliegt, ist noch zu prüfen. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof den Fall an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen, das dazu nun die Sachlage ermitteln muss.

Auswirkungen auf ältere Rechtsprechung

Die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs wirkt sich unmittelbar auf die Auslegung der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften aus. Damit gilt nun auch die bisherige, zum Teil günstigere Rechtsprechung, als überholt. Immerhin war bürgerliche Garderobe in der Vergangenheit durchaus in bestimmten Fällen als typische Berufskleidung eingestuft worden. Dazu zählte zum Beispiel der schwarze Anzug von Leichenbestattern, katholischen Priestern oder Kellnern.

Nun weist der Bundesfinanzhof ausdrücklich darauf hin, dass Ausgaben auch dann nicht zum Betriebsausgabenabzug führen, wenn die betreffende Kleidung nur im beruflichen Rahmen getragen wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Garderobe ausschließlich für den geschäftlichen Zweck angeschafft wird. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, wenn die Art der Nutzung zu erhöhtem Verschleiß der Bekleidung führt und daher deutlich mehr Kleidungsstücke gekauft werden müssen, als bei rein alltäglichem Gebrauch nötig wäre.


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Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben, BFH-Urteile