Leitsatz

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger wurden als Ehegatten für die Streitjahre 2008 bis 2010 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger war als selbstständiger Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Die Klägerin war bis September 2008 als Trauerrednerin selbstständig tätig. Danach war sie im Betrieb des Klägers als Angestellte nichtselbstständig tätig. Die Klägerin machte im Streitjahr 2008 und der Kläger in allen Streitjahren bei der Gewinnermittlung Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) als Betriebsausgaben geltend.

Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien, und änderte den ESt-Bescheid zulasten der Kläger. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren machten die Kläger nur noch die Hälfte der ursprünglichen Aufwendungen für Bekleidung als Betriebsausgaben geltend. Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15, Haufe-Index 12333227, EFG 2018, 1940).

 

Entscheidung

Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

 

Hinweis

1. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung können als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten gemäß § 9 EStG abgezogen werden. Hierdurch soll eine doppelte steuerliche Berücksichtigung vermieden werden, wenn die Aufwendungen nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum, als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Insoweit scheidet auch eine Aufteilung der Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben einerseits und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung andererseits aus.

2. Inwieweit gleichwohl in Bezug auf die Bekleidung beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen. Dieser hat in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG geregelt, dass Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten abziehbar sind. Die Vorschrift ist entsprechend im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs anwendbar.

3. Typische Berufskleidung umfasst nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind. Dabei kann sich die berufliche Verwendungsbestimmung aus der Beschaffenheit der Kleidung durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion ergeben.

4. Danach scheidet die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung immer dann aus, wenn die Benutzung – objektiv – als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Soweit der BFH in älteren Entscheidungen auch bürgerliche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nicht nur nahezu ausschließlich beruflich, sondern vor allem auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufskleidung angesehen hat, ist diese Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Großen Senats (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06, BFH/NV 2010, 285BStBl II 2010, 672) überholt. In dieser hat der Große Senat ausgeführt, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung grundsätzlich den nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung unterliegen.

5. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil schwarze Kleidung – wie im vorliegenden Fall bei einem Trauerredner – kulturhistorisch von jedermann zwingend erwartet wird. Auch wenn der Steuerpflichtige seine individuellen Bedürfnisse in Bezug auf die Arbeitskleidung den Wünschen bzw. einer Anordnung des Arbeitgebers oder den Gepflogenheiten bestimmter Wirtschaftskreise unterordnen muss, sind diese Aufwendungen steuerlich nicht abziehbar, wenn es sich um bürgerliche Kleidung handelt. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, nach der Aufwendungen für die Lebensführung auch dann nicht abziehbar sind, wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen diese mit sich bringt. Dies gilt auch dann, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

6. Danach sind die (eigenen) Aufwendungen des Klägers und ...

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