Betrachtet man diese Entscheidungen, so kann nach der aktuellen Rechtsprechung weder der Oberkellner noch der Geistliche oder natürlich der Leichenbestatter Kosten für die Anschaffung eines Anzugs geltend machen, denn diese Kleidungsstücke sind

  • nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche/betriebliche Nutzung bestimmt und geeignet und für die Berufsausübung nötig und
  • es ist hier nichts Uniformartiges feststellbar

– respektive es ist (somit) nicht auszuschließen, dass diese Kleidung auch im Privatbereich getragen wird. Selbiges gilt für die weißen Hemden eines Richters.

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