RD Andreas Brunckhorst[*]

Der Klimawandel: eine der großen Herausforderungen unserer Zeit für Politik und Gesellschaft. Zu den Maßnahmen zum Klimaschutz gehört auch, die Energieversorgung auf erneuerbare Energien umzustellen. Die Erzeugung von Strom mittels Solaranlagen ist dabei ein entscheidender Baustein. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) v. 17.7.2017 (BGBl. I 2017, 2532) mit dem Mieterstromzuschlag einen Anreiz für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden geschaffen. Nachdem in Teil I dieses Beitrages (Brunckhorst, EStB 2023, 310) vorrangig die rechtlichen Grundlagen des EEG zum Mieterstromzuschlag vorgestellt und einkommensteuerliche Fragestellungen erörtert wurden, werden in vorliegendem Teil II dieses Beitrages einzelne Fragestellungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer herausgearbeitet.

[*] RD Andreas Brunckhorst ist Referent im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt. Der Beitrag ist nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

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