Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, RA/FAStR, StB, WP[*]

Die in Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen stehenden Leerverkäufe bezweckten eine mehrfache Erstattung von lediglich einmal abgeführter Kapitalertragsteuer (KapESt). Die Illegalität einer solchen Vorgehensweise, insb. auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht, ist zwischenzeitlich nicht nur Gegenstand zahlreicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren sondern auch durch den BGH abschließend festgestellt worden. Explizit für dieses Modell hat der Gesetzgeber dessen steuerrechtliche Unzulässigkeit gesetzlich dadurch festgehalten, dass seit dem Jahr 2012 Mehrfacherstattungen von nur einmal abgeführter KapESt abwicklungstechnisch nicht mehr möglich sein sollen. Dagegen ist Ausgangspunkt von Cum/Cum-Transaktionen die Absicht, die beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Aktieninhabers in Zusammenhang mit Dividendenzahlungen inländischer Aktiengesellschaften durch eine vorübergehende Übertragung der Anteile auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Person zu umgehen. Diese Form des sog. Dividendenstrippings ist per se zwar nicht illegal, allerdings ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich insoweit zu prüfen, ob Cum/Cum-Transaktionen im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 AO) sowie des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 Abs. 2 AO) steuerlich anzuerkennen sind. Das BMF hat dazu am 9.7.2021 mit zwei BMF-Schreiben zur "Steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen" und zur "Wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften" seine geänderte zukünftiger Handhabung derartiger Transaktionen dargestellt.

[*] Dipl-Kfm. Dr. Michael Knittel ist Rechtsanwalt/FAStR, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer und in eigner Praxis in Speyer tätig, vgl. www.kanzleiknittel.de

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