Neben den unmittelbar steuerlichen Auswirkungen können sich aus dem BMF-Schreiben (neu) weitere mittelbare Auswirkungen ergeben.

Bilanzierungspflichten: Die sich infolge des Paradigmenwechsels der Finanzverwaltung aus der veränderten Betrachtung von Cum/Cum-Transaktionen ergebenden Erstattungs- bzw. Abführungspflichten von KapESt können im Fall von bilanzierungspflichtigen Steuerschuldnern zu Passivierungspflichten von Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerrückstellungen gem. § 249 HGB führen. Dies betrifft insb. die zu Unrecht an die Steuerschuldner erfolgten Erstattungen bzw. den nunmehrige Ausschluss von KapESt als abziehbarer Betriebsausgabe für frühere Veranlagungszeiträume. Derartige Verpflichtungen können sich sowohl aus dem Umstand der Nichterlangung von wirtschaftlichem Eigentum als auch des Vorliegens der missbräuchlichen Gestaltung ergeben.

Beraterhinweis Bereits erfolgte Passivierungen von entsprechenden anlassbezogenen Steuerschulden sind vor dem Hintergrund des Paradigmenwechsels zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums bei Cum/Cum-Transaktionen im Hinblick auf ihre zutreffend angesetzte Höhe zu überprüfen.

Haftungsinanspruchnahmen: Bei Fonds kommt in Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen eine Haftungsinanspruchnahme der Depotbanken in Betracht (z.B. gem. § 11 Abs. 2 S. 3 InvStG 2004, §§ 44 Abs. 5, 45a Abs. 7 EStG). In diesem Zusammenhang soll es von Bedeutung sein, dass Depotbanken regelmäßig eine eigene Buchführung für den Fonds erstellen, diese mit der Buchführung des Fonds abstimmen und bestehende Unstimmigkeiten ausräumen können. Dadurch besitzen Depotbanken regelmäßig die Kenntnis über Vertragsabschlüsse und einzelne Geschäftsvorgänge des Fonds wodurch sie in der Lage versetzt sind, Cum/Cum-Transaktionen zu erkennen. Die Haftungsinanspruchnahme kann durch Nachforderung, Rückforderung oder über einen Haftungsbescheid gegenüber der Depotbank erfolgen (vgl. Rz. 34).

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