Auch nach Ansicht des FG Hessen ist bei der Übertragung der Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine sog. formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden. Die Geschäfte seien von vornherein darauf angelegt gewesen, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen. Dies hat dem FG zur Folge, dass der ausländische Aktieninhaber wirtschaftlicher Eigentümer und damit Anteilseigner geblieben sei, dem die Dividendenerträge, die zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigen, zuzurechnen seien. Der klagenden inländischen Gesellschaft wurde als Konsequenz durch das Gericht mangels wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien der beantragte Kapitalertragsteuerabzug versagt.

Prüfkriterien zum wirtschaftlichen Eigentum: In seiner Entscheidung hat sich das FG ausdrücklich auf die durch den BFH (BFH v. 18.8.2015 – I R 88/13, BStBl. II 2016, 961) vorgegebenen Prüfungskriterien zum wirtschaftlichen Eigentum bezogen:

  • Kein wirtschaftlicher Erhalt der Aktienerträge durch den Aktienentleiher
  • Kein Liquiditätsvorteil
  • Kein erkennbarer Wille der Ausübung von Stimmrechten
  • Kein Übergangs von Kursrisiken und -chancen

Beachten Sie: Die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft über die verliehenen Wertpapiere auszuüben, wird nach Ansicht des FG Hessen nicht davon beeinflusst, ob der Darlehensnehmer aus einer im Zusammenhang mit dem Wertpapierdarlehen gewährten Sicherheit insgesamt eine positive oder negative Vorsteuerrendite erzielt.

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