Das Hessische FG hat im Jahr 2020 zur steuerrechtlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen Stellung genommen (FG Hess. v. 28.1.2020 – 4 K 890/17, WM 2020, 1587, rechtskräftig).

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Bank hatte in den Jahren 2004-2006 im Wege einer Wertpapierleihe deutsche Aktien cum Dividende jeweils kurz vor dem Dividendenstichtag als sog. revolvierenden Wertausgleich für die darlehensweise Hingabe festverzinslicher Wertpapiere erworben und ordnete diese anschließend nicht ihrem Handelsbestand zu. Kurz nach dem Stichtag wurden die Wertpapiere wieder zurückübertragen. Der Vertragspartner des Leihgeschäfts hatte jeweils unmittelbar vor der Übertragung an die Bank die Aktien von ausländischen Drittpersonen bezogen und wieder an diese zurückübertragen.

Ausführungen des FG zu insb. zwei Themenbereichen: Zu diesem Sachverhalt waren durch das Gericht Fragen der Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG, die Anrechnung der darauf einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie die steuerliche Behandlung der vereinbarten Gebühren und Provisionen zu behandeln. In diesem Zusammenhang hatte das FG Hessen zu zwei Themenbereichen Ausführungen gemacht, die auch Gegenstand des BMF-Schreibens (neu) sind:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge