Leitsatz

1. Ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück, auf dem in einer Tiefe von 3 bis 4 m ein Regenwasserkanal verlegt wird, bleibt einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24.03.1982 – IV R 96/78, BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643).

2. Leistungen, die ein Landwirt für die Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zulasten eines Betriebsgrundstücks bezieht, mit der er das zeitlich nicht begrenzte Recht eingeräumt hat, auf dem Grundstück in 3 bis 4 m Tiefe einen Regenwasserkanal zu verlegen und zu unterhalten, sind bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG mit dem Grundbetrag gemäß § 13a Abs. 4 EStG abgegolten.

 

Normenkette

§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 22 Nr. 3 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des ZollkodexAnpG, § 133, § 157, § 1090 BGB

 

Sachverhalt

Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb, dessen Gewinn er gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt. Im Streitjahr (2014) bewilligte er der Gemeinde (G) die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zulasten eines zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks. Danach ist G berechtigt, dort einen Regenwasserkanal zu verlegen und dauernd dessen Unterhaltung und Erhaltung vorzunehmen. Als Gegenleistung erhielt der Kläger einen Betrag i.H.v. 20.000 EUR sowie ein Grundstück im Wert von 46.420 EUR. G verlegte den Regenwasserkanal mit einem Durchmesser von 1,2 m auf dem Grundstück des Klägers in einer Tiefe von 3 bis 4 m. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wurde durch den Regenwasserkanal nicht beeinträchtigt.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus LuF setzte der Kläger die mit der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Zusammenhang stehenden Leistungen der G nicht an. Diese seien im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG mit dem Grundbetrag abgegolten.

Das FA sah die Leistungen der G hingegen als Miet- und Pachtzinsen i.S.v. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus LuF entsprechend.

Das FG wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab. Anders als das FA ordnete das FG die Leistungen der Gemeinde den Einkünften des Klägers aus VuV zu (Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.9.2018, 9 K 325/17, Haufe-Index 12603807, EFG 2019, 161).

 

Entscheidung

Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen aufgehoben und der Klage stattgegeben.

 

Hinweis

1. Das FG hat die Leistungen, die der Kläger von G für die Bewilligung der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bezogen hat, zu Unrecht als Einnahmen bei den Einkünften aus VuV (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) angesehen. Es handelt sich auch nicht um sonstige Einkünfte aus Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG. Vielmehr liegen Einkünfte aus LuF vor. Die Einnahmen sind bei der Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG jedoch mit dem Grundbetrag (§ 13a Abs. 4 EStG) abgegolten; vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen i.S.v. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG sind insoweit nicht gegeben.

2. Einkünfte aus LuF sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG insbesondere Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft.

a) Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus LuF sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den landwirtschaftlichen Betrieb veranlasst sind. Ein solcher Zusammenhang ist im Streitfall entgegen der Auffassung des FG zu bejahen. Denn der Kläger erhielt die fraglichen Leistungen der G für die Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zulasten eines Betriebsgrundstücks. Die Einnahmen standen mithin in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers.

b) Der betrieblichen Veranlassung steht auch nicht entgegen, dass der Regenwasserkanal auf dem Grundstück des Klägers in einer Tiefe von 3 bis 4 m verlegt wurde. Denn auch diese Schichten des Grundstücks gehören zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Sie bilden mit den oberen Bodenschichten (Ackerkrume) ein einheitliches Wirtschaftsgut "Grund und Boden".

c) Folglich gehören die fraglichen Leistungen der G im Zusammenhang mit der Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu den Einkünften des Klägers aus LuF. Sie sind daher nach § 21 Abs. 3 EStG weder den Einkünften aus VuV noch gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG den sonstigen Einkünften aus Leistungen zuzurechnen.

3. Die streitbefangenen Einnahmen erhöhen den Durchschnittssatzgewinn nach § 13a EStGnicht.

a) Danach umfasst der Durchschnittssatzgewinn die Summe aus dem Grundbetrag (Abs. 4), den Zuschlägen für Sondernutzungen (Abs. 5), den nach Abs. 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen und insbesondere den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4).

b) Zwar kann auch das Entgelt für die zeitlich begrenzte Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als Mietzins i.S.v. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG zu beurteilen ...

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