vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 49/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung von Leistungen für ein durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichertes Recht auf Verlegung/Betrieb eines Regenwasserkanals

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu der Frage, wann Betriebseinnahmen zu bejahen sind.
  2. Leistungen, die im Zusammenhang mit der Einbringung eines Regenwasserkanals und der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erbracht werden, sind nicht mit dem Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG abgegolten, sondern gehören - soweit sie im Zusammenhang mit einem sich im PV des Stpfl. befindenden Grundstückteils stehen - zu den Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
  3. Zur Abgrenzung LuF-BV vom PV.
  4. Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume sind dem PV zuzurechnen.
  5. Das für eine zeitlich nicht näher konkretisierte Nutzungsüberlassung gezahlte Entgelt ist im Zeitpunkt der Vereinnahmung zugeflossen und kann nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf einen fiktiven Zeitraum aufgeteilt werden.
 

Normenkette

EStG §§ 11, 13a Abs. 3-4, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2021; Aktenzeichen VI R 49/18)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Leistungen einer Gemeinde für das durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich gesicherte Recht auf Verlegung und Betrieb eines Regenwasserkanals.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer. Daneben ist der Kläger Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit einer Größe von 16,69 Hektar (ha), dessen Gewinn er im Streitjahre nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG 2014) ermittelt hat.

Am xx.xx.2014 schloss der Kläger mit der politischen Gemeinde O einen notariell beurkundeten Vertrag in dem er dieser gestattete auf seinem Flurstück […] Gemarkung E, zur Größe von 12.558 m² einen Regenwasserkanal zu verlegen und dauernd dessen Unterhaltung und Erhaltung vorzunehmen. Die Kosten für Instandhaltung, Reinigung und Pflege des Regenwasserkanals sollten der Gemeinde obliegen. Zu diesem Zweck verpflichtete sich der Kläger eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen. Als Gegenleistung zahlte die Gemeinde an den Kläger einen Barbetrag in Höhe von 20.000 €. Ferner übertrug sie ihm das Flurstück […] der Gemarkung O zur Größe von 23.210 m². Der Wert des Grundstücks wurde mit 46.420 € bemessen (2 € pro m² gemäß Bodenrichtwertkarte). Die Zahlung des Barbetrags und die Besitzübergabe erfolgten im Juli 2014.

In einem weiteren, am gleichen Tag geschlossenen Vertrag veräußerte der Kläger an die Gemeinde O mehrere in seinem Eigentum stehende Grundstücke zu einer Größe von insgesamt 26.474 m². Der Kaufpreis betrug 14 € pro Quadratmeter, mithin 370.636 €. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte im Juli 2014. Darüber hinaus erteile der Kläger gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.267 € seine Zustimmung zur Übertragung des angrenzenden Flurstücks […] (nicht ermittelte Eigentümer) auf die Gemeinde.

Wegen der Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die Verträge vom xx.xx.2014, Urkundenrolle yy und zz/2014 des Notars B Bezug genommen.

In der am 9. Mai 2016 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärten die Kläger Einkünfte nach § 13a EStG 2014 unter Berücksichtigung des nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2014 abweichenden Wirtschaftsjahres (Wj) vom 1. Juli bis 30. Juni in Höhe von 4.418 € (Wj 2013/2014: 4.104 €, Wj 2014/2015: 4.733 €). Darüber hinaus erklärte der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks zum 27. Juli 2014 (Gemeinde O […] zur Größe von 26.474 m²) in Höhe von 1.538 € (Veräußerungserlös 370.636 € abzgl. Anschaffungskosten 30.379 € = 340.257 € davon Rücklagenbildung nach § 6c EStG i. H. v. 338.719 €).

Die mit der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Zusammenhang stehenden Leistungen und Gegenleistungen betrachtete der Kläger im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG 2014 als mit dem Grundbetrag abgegolten.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Kläger im Rahmen der Veranlagung nicht, sondern sah in der Barzahlung sowie der Übertragung des Grundstücks durch die Gemeinde O eine Gegenleistung für einen Tausch/tauschähnlichen Vorgang, welcher nicht im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG 2014 mit dem Grundbetrag von 358 € je Hektar selbstbewirtschafteter Fläche abgegolten sei. Vielmehr handele es sich nach Ansicht der Finanzbehörde um vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG 2014, welche den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erhöhen würden. Die Einkünfte des Klägers aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ermittelte der Beklagte für das Streitjahr 2014 sodann wie folgt:

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