FinMin Bayern, 23.12.1997, 32 - S 2334 - 5/205 - 66 855

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten

  1. bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder
  2. wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

4. In den Fällen der Nummern 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 1998 bis 2000 werden folgende Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

  1. a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:
bei einem Flug von DM je Flugkilometer (FKM)
1 – 1.200 km 0,32 - 0,08 × FKM  
  1.200  
1.201 – 2.600 km 0,24 - 0,07 × (FKM - 1.200)  
  1.400  
2.601 – 4.000 km 0,17 - 0,04 × (FKM - 2.600)  
  1.400  
4.001 – 12.000 km 0,13 - 0,07 × (FKM - 4.000)  
  8.000  
12.001 – 16.000 km 0,06 - 0,01 × (FKM - 12.000)  
  4.000  
mehr als 16.000 km 0,05    

Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht, Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die DM-Beträge nur bis zur vierten Dezimalstelle anzusetzen.

Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

  1. b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60% des nach Buchstabe a ermittelten Werts.
  2. c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available - SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 % des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

Bei einem Inlandsflug ist der nach Buchstaben a bis c ermittelte Wert um die Luftsicherheitsgebühr zu erhöhen, wenn diese vom Arbeitgeber getragen wird.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Rom und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA”. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 1.925 km. Der Flugkilometerwert für diesen Flug beträgt 60 % von

  (0,24 - 0,07 × (1.925 - 1.200) DM) = 0,1222 DM
  1.400

Der Wert dieses Fluges beträgt somit (0,1222 DM × 1.925 km =) 235,23 DM.

5. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

  1. der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und
  2. dieser Flug den unter Nummer 4 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

6. Von den Werten nach Nummern 2 bis 5 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der für einen Inlandsflug entrichteten Luftsicherheitsgebühr abzuziehen; der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG darf nicht abgezogen werden.

7. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieses Schreiben ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Ländern. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ersetzt hinsichtlich der Durchschnittswerte das Schreiben vom 22.12.1994 (BStBl 1994 I S. 926).

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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