Wesentliche Aspekte des aktualisierten BMF-Schreibens

[Ohne Titel]

Dr. Matthias Gehm[*]

Das BMF hat mit Schreiben v. 25.11.2020 das BMF-Schreiben v. 24.10.2014 zum Reisekostenrecht von Arbeitnehmern ersetzt (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 [Günther] = BStBl. I 2020, 1228). Ausgangspunkt der Aktualisierung waren insbesondere mehrere Entscheidungen des BFH zur Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG gemäß der ab dem VZ 2014 geltenden Rechtslage liegt. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Punkte der Aktualisierung der Verwaltungsmeinung näher dar.

[*] Der Autor ist Lehrbeauftragter für Steuer- und Steuerstrafrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Er kann auf eine langjährige Tätigkeit als Jurist in der Finanzverwaltung zurückblicken. Der Beitrag gibt seine private Rechtsauffassung wieder.

1. Überblick

Das BMF ersetzt mit Schreiben v. 25.11.2020[1] das BMF-Schreiben v. 24.10.2014[2] zum Reisekostenrecht von Arbeitnehmern. Ausgangspunkt der Aktualisierung waren

  • insbesondere mehrere Entscheidungen des BFH zu der Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG gemäß der ab dem VZ 2014 geltenden Rechtslage liegt[3].
  • Zudem wurden auch nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen, da die Verpflegungsmehraufwandpauschalen des § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1-3 EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[4] ab dem VZ 2020 angehoben wurden bzw. neue Sachbezugswerte hinsichtlich Mahlzeiten gelten[5].
  • Schließlich wurde die ab 1.1.2020 geltende Regelung bei Übernachtungen auf einem Kfz des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG) berücksichtigt[6].
[1] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228.
[2] BMF v. 24.10.2014 – IV C 5 - S 2353/14/10002 – DOK 2014/0849647, EStB 2014, 438 (Apitz) = BStBl. I 2014, 1412.
[4] BGBl. I 2019, 2451.
[5] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 136.
[6] Vgl. BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 131.

2. Erste Tätigkeitsstätte

Das BMF definiert die (erste) Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 1 EStG als eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, welche

  • räumlich zusammengefasste Sachmittel umfasst,
  • die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und
  • mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.

Großräumige erste Tätigkeitsstätte: In diesem Zusammenhang liegt eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten steht. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet in Betracht[7].

Rückgriff auf Aufzählung des BFH: Insofern bezieht sich das BMF auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH, wonach Werksanlagen, Betriebsgelände, Bahnhöfe oder Flughäfen großräumige erste Tätigkeitsstätten sein können[8]. Das BMF erweitert die nicht abschließende Aufzählung des BFH auch auf Zechengelände.

 

Beispiel 1

A ist als Sicherheitskraft an wechselnden Kontrollstellen – also in verschiedenen Terminals – des Flughafens F eingesetzt. Insoweit darf bei Beantwortung der Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte des A gegeben ist, nicht das jeweilige Terminal isoliert betrachtet werden, sondern es muss als Bestandteil des größeren Gesamtkomplexes "Flughafen F" gesehen werden, so dass A seine erste Tätigkeitsstätte auf dem Flughafen F hat mit der Folge, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und "Flughafen F" nur gemäß der Entfernungspauschale geltend machen kann – und nicht nach Dienstreisekostenrecht[9].

Entsprechend hat der BFH auch bezüglich eines Lokomotivführers einer Werksbahn geurteilt – nämlich, dass das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotivführer mit der firmeneigenen Eisenbahn seines Arbeitgebers befährt, eine – wenn auch großräumige – erste Tätigkeitsstätte ist[10].

[7] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 3. Dies gilt auch im Hinblick auf die Dreimonatsfris...

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