OFD Cottbus, 19.12.2001, S 2241 - 32 - St 226

Zur steuerlichen Behandlung der Refinanzierungszinsen einer an einer Personengesellschaft beteiligten Bank haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (nunmehr) wie folgt Stellung genommen:

Die den an einer Personengesellschaft beteiligten Banken aus Darlehensgewährung zufließenden Zinsen stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Sonderbetriebseinnahmen dar. Die Refinanzierungszinsen des Darlehens sind nach § 4 Abs. 4 EStG grds. Sonderbetriebsausgaben der beteiligten Bank.

An der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Refinanzierungszinsen regelmäßig auch dann Sonderbetriebsausgaben sind, wenn sie dem ausgereichten Darlehen nicht unmittelbar, sondern nur im Schätzungswege zugeordnet werden können, da nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH für die Annahme von Sonderbetrieseinnahmen oder – ausgaben bereits ein (bloßer) Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb als einer Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG genügt, wird auf Grund des Urteils des BFH vom 29.03.2000 (BFH, Urteil vom 29.03.2000, I R 15/99, BStBl II 2000, 577) nicht mehr festgehalten.

Mit vorgenanntem Urteil hat der BFH für den Fall der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 34 d Nr. 6 EStG entschieden, dass auch bei Kreditinstituten die Frage des Abzugs der Refinanzierungskosten als Betriebsausgabe nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern nach der tatsächlichen Verwendung der die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel zu beurteilen sei.

Damit sind Refinanzierungszinsen der Banken (nur) dann als Sonderbetriebsausgaben zu beurteilen, wenn die die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel tatsächlich zur Refinanzierung verwandt werden; eine entsprechende Zuordnung der Zinsen im Schätzungswege kommt insoweit (für die Berücksichtigung als Sonderbetriebsausgaben) nicht in Betracht.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

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