BMF, 23.11.2001, IV A 6 - S 2241 - 9/01

Bezug: BFH-Urteil vom 29.3.2000 (BStBl 2000 II S. 577)

Ihr Schreiben vom 26.3.2001 – N 3 – Sc/Br

Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23.3.2001, mit dem Sie sich danach erkundigen, ob die Finanzverwaltung an der mit BMF-Schreiben vom 10.2.1998, IV B 2 – S 2241 – 8/98 geäußerten Auffassung zur steuerlichen Behandlung der Refinanzierungszinsen einer an einer Personengesellschaft beteiligten Bank im Bereich des Sonderbetriebsvermögens im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 29.3.2000 (BStBl 2000 II S. 577) festhält.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:

Nach dem BMF-Schreiben vom 10.2.1998, IV B 2 – S 2241 – 8/98 an den Zentralen Kreditausschuss (Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.) stellen die den Banken aus der Darlehensgewährung zufließenden Zinsen Sonderbetriebseinnahmen dar und die Refinanzierungszinsen des Darlehens sind nach § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich Sonderbetriebsausgaben der beteiligten Bank. Die Refinanzierungszinsen sind nach diesem BMF-Schreiben regelmäßig auch dann Sonderbetriebsausgaben, wenn sie dem ausgereichten Darlehen nicht unmittelbar, sondern nur im Schätzungswege zugeordnet werden können, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH für die Annahme von Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben bereits ein (bloßer) Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb als einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG genügt.

Mit Urteil vom 29.3.2000 hat der BFH für den Fall der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 34d Nr. 6 EStG – entgegen der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass auch bei Kreditinstituten die Frage des Abzugs der Refinanzierungskosten als Betriebsausgaben nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern nach der tatsächlichen Verwendung der die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel zu beurteilen sei. Gleiches gelte für die Beurteilung des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs im Sinne des § 3c EStG und des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Sinne von § 103 Abs. 1 BewG.

Auf Grund dieser Entscheidung wird nicht mehr an der mit BMF-Schreiben vom 10.2.1998, IV B 2 – S 2241 – 8/98 vertretenen Auffassung festgehalten.

Es ist jedoch beabsichtigt, eine gesetzliche Regelung einzuführen die die mit BMF-Schreiben vom 10.2.1998 dargestellte Rechtsauffassung zur Zuordnung der Refinanzierungszinsen bei Kreditinstituten wieder herstellt.

Einzelheiten über die Ausgestaltung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung liegen noch nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

EStG § 15 Abs. 2

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