Die h.M. sieht Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gegenüber dem Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB), des Computerbetruges (§ 263a StGB) und des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) als exklusiv bzw. als die speziellere Strafnorm an (vgl. nur Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 370 AO Rz. 129; Schott in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 370 AO Rz. 443; Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, Rz. 68; ferner Gaede, wistra 2021, 385).

Wenn in einem bestimmten Regelungszusammenhang § 370 AO ausnahmsweise einmal nicht anwendbar ist, weil z.B. für eine begrenzte Materie der Steuerbegriff (§ 3 AO) nicht gilt oder die AO insgesamt nicht einschlägig ist, weil zwar Steuern betroffen sind, aber diese nicht bundesgesetzlich oder unionsrechtlich (§ 1 Abs. 1 S. 1 AO) geregelt sind, kommt theoretisch eine Strafbarkeit wegen Betruges (§ 263 StGB) in Betracht. Dies trifft etwa auf die Kirchensteuer zu, für deren strafrechtliche Sanktionierung allerdings der Landesgesetzgeber zuständig ist (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6. WRV; Art. 4 Abs. 3 EGStGB).

Andererseits hat der Gesetzgeber in einigen Fallgestaltungen qua fiktionaler Gleichstellung die Strafvorschriften der AO für anwendbar erklärt, obwohl der Sache nach an sich Betrug nach § 263 StGB vorläge (vgl. Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 386 AO Rz. 23b [Februar 2021]. Dies betrifft die Erschleichung von Wohnungsbauprämie (§ 8 Abs. 2 WoPG 1996), von Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 14 Abs. 3 S. 1 des 5. VermBG) oder Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff., § 96 Abs. 7 S. 1 EStG). Der gesetzgeberische Grund hierfür dürfte darin liegen, dass die Materie eine gewisse Nähe zum Steuerrecht aufweist. Außerdem soll dadurch die Fachkompetenz der FinVerw. genutzt werden, da somit nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO die FinBeh. das Steuerstrafverfahren grds. selbständig durchführt.

 

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Service: Tormöhlen, Das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO im Spiegel von Rechtsprechung und Literatur, AO-StB 2020, 398; Knittel, Steuerliche Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen" durch das BMF-Schreiben v. 9.7.2021, AO-StB 2021, 400; Gehm, Ist die Hinterziehung von Kirchensteuer strafbar?, AO-StB 2021, 373; abrufbar unter steuerberater-center.de

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