Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäfte bilden exemplarische Fälle der Konkurrenz zwischen (bandenmäßigem) Betrug und Steuerhinterziehung. Damit sind – vereinfacht ausgedrückt – Fallgestaltungen gemeint, in denen ein Steuerausländer kurz vor der Hauptversammlung der AG, also dem Dividendenstichtag, Aktien an eine inländische Bank verkauft. Der erwerbenden Bank fließen sodann die Dividenden abzgl. der KapESt zu. Unmittelbar danach verkauft die Bank die Aktien zurück, wobei der Erwerber profitiert, weil der zu zahlende Kaufpreis nunmehr niedriger ist als der zuvor gezahlte und sein Gewinn nicht mit deutscher Steuer belastet ist (vgl. hierzu BFH v. 2.2.2022 – I R 22/20, AO-StB 2022, 143 = DStZ 2022, 298; Rau, DStR 2021, 6; BVerfG v. 22.11.2021 – 2 BvR 1872/21, DStZ 2022, 431; Schmid, wistra 2022, 265; Tormöhlen in Korn, EStG, § 36a Rz. 1 [März 2020]). Bei Cum/Ex-Geschäften liegen i.d.R. Leerkäufe (vgl. § 53 WpHG) zugrunde; d.h., die Aktien werden verkauft, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt geliefert.

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