Bereits diese kursorisch aufgezeigten, strafprozessualen Regelungen zeigen, dass die Aufdeckung von steuerlichen Daten gegenüber Dritten, die zum Teil auch unbeteiligt sein können, ein wesentliches Element der strafprozessualen Ermittlung im Steuerstrafverfahren ist. Die StPO führt nicht nur anerkanntermaßen in der materiellen Tatbestandsermittlung, sondern auch im prozessualen Durchsetzungsverfahren gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses. Die vorgenannten Befugnisse der Steuerfahndung sind gleichsam auch auf die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens anzuwenden. Da im Rahmen der §§ 399, 386 Abs. 2 AO die Strafsachen- und Bußgeldstelle die Rechte der Staatsanwaltschaft eigenverantwortlich wahrnimmt, sind im Übrigen die vorhergehenden Einschätzungen auch auf sie zu übertragen. Eine Aufdeckung der strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme und den damit verbundenen steuerlichen Daten ist somit gesetzlich intendiert. Entsprechend den obigen Verweisen bestehen keine Restriktionen zur Reichweite einer Offenbarung.

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